
Liefer- und Geschäftsbedingungen
Liefer- und Geschäftsbedingungen der Pisa – Udo Feucht (im Folgenden Pisa genannt) 02.2025
Präambel
PISA-Partnerversprechen
Der Netzwerkgedanke steht für uns alle an erster Stelle. Unsere Leistungen – einschließlich Netzwerkveranstaltungen, Projekte und weiterer Angebote – sind exklusiv für unsere Netzwerkpartner bestimmt.
Um den geschützten Raum unseres Netzwerks zu wahren und den Mehrwert für jeden einzelnen Partner sicherzustellen, dürfen diese Leistungen weder von PISA selbst noch von den Netzwerkpartnern an Außenstehende weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe in jeglicher Form ist ausdrücklich untersagt.
Die Weitergabe von Leistungen an externe Dienstleister ist ausschließlich mit vorheriger Zustimmung durch PISA zulässig. Dabei sind die beauftragten Dienstleister ausdrücklich zu benennen und zu verpflichten, sämtliche Informationen und Leistungen ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden und keinesfalls an Nicht-Netzwerkpartner weiterzugeben.
Diese Vertraulichkeit und Exklusivität sind für uns von zentraler Bedeutung, da sie den Schutz und die Qualität unseres Netzwerks gewährleisten.
1. Preise
Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten verbindlich. Preisänderungen müssen mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden.
2. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, sobald die Leistung digital bereitgestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt geht das Risiko auf den Besteller über. Höhere Gewalt befreit PISA von der Lieferverpflichtung.
3. Versand und Ausführung
Die Bereitstellung der Dienstleistungen erfolgt ausschließlich auf digitalem Wege. Sollte es zu einem Verlust von Daten kommen, stellt PISA diese kostenfrei erneut zur Verfügung.
4. Eigentumsvorbehalt
Die erbrachte Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von PISA.
5. Bezugszeitraum und Kündigung
Der Bezugszeitraum beträgt 24 Monate. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere 24 Monate, sofern der Vertrag nicht mindestens sechs Wochen vor Ablauf des aktuellen Bezugszeitraums schriftlich gekündigt wird. Die automatische Verlängerung tritt auch dann ein, wenn etwaige vertraglich eingeräumte Sonderkündigungsrechte nicht ausgeübt werden. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten schriftlichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.
6. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln in der Informationsaufbereitung und -Lieferung. PISA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Daten, da diese auch von Dritten und amtlichen Stellen übermittelt werden. Ebenso wird keine Garantie für die Anzahl der erhobenen Daten aus bestimmten Gebieten übernommen. Für die Anzahl der jährlichen Connect2Gether-Treffen, Projektpräsentationen übernimmt PISA keine Gewähr. Eine Teilnahmegarantie an den jeweiligen Events garantiert PISA nicht. PISA verpflichtet sich jedoch nach Treu und Glauben (BGB § 242), alle verfügbaren Leistungen bestmöglich zu erarbeiten und bereitzustellen.
7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen PISA und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Davon ausgenommen sind zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PISA, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
8. Zahlung
Die Zahlung erfolgt gemäß der ausgestellten Rechnung.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.