Liefer- und Geschäftsbedingungen
Liefer- und Geschäftsbedingungen der Pisa – Udo Feucht (im Folgenden Pisa genannt) 06.2026
Präambel
PISA-Partnerversprechen
Der Netzwerkgedanke hat für uns höchste Priorität. Unsere Dienstleistungen – einschließlich Netzwerkveranstaltungen, Projekte und weitere Angebote – sind ausschließlich für unsere Netzwerkpartner vorgesehen.
Um den geschützten Raum unseres Netzwerks zu wahren und den Mehrwert für jeden einzelnen Partner zu gewährleisten, ist es untersagt, diese Leistungen von PISA oder den Netzwerkpartnern an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Eine Weitergabe in jeglicher Form ist ausdrücklich verboten.
Die Übertragung von Leistungen an externe Dienstleister ist nur mit vorheriger Zustimmung von PISA gestattet. Die beauftragten Dienstleister müssen namentlich benannt werden und sind verpflichtet, alle Informationen und Dienstleistungen ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden und keinesfalls an Nicht-Netzwerkpartner weiterzugeben.
Diese Vertraulichkeit und Exklusivität sind für uns von zentraler Bedeutung, da sie den Schutz und die Qualität unseres Netzwerks sicherstellen.
1. Preise
Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten verbindlich. Preisänderungen müssen mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden.
2. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, sobald die Leistung digital bereitgestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt geht das Risiko auf den Besteller über. Höhere Gewalt befreit PISA von der Lieferverpflichtung.
3. Versand und Ausführung
Die Bereitstellung der Dienstleistungen erfolgt ausschließlich auf digitalem Weg. Im Falle eines Datenverlusts stellt PISA die Daten kostenfrei erneut zur Verfügung.
4. Eigentumsvorbehalt
Die erbrachte Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von PISA.
5. Bezugszeitraum und Kündigung
Der Bezugszeitraum beträgt 24 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 24 Monate, sofern der Vertrag nicht mindestens sechs Wochen vor Ablauf des aktuellen Bezugszeitraums schriftlich gekündigt wird. Diese automatische Verlängerung tritt auch dann ein, wenn vertraglich eingeräumte Sonderkündigungsrechte nicht ausgeübt werden. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten schriftlichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.
6. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln in der Informationsaufbereitung und -lieferung. PISA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Daten, da diese auch von Dritten und amtlichen Stellen übermittelt werden. Ebenso wird keine Garantie für die Anzahl der erhobenen Daten aus bestimmten Gebieten gegeben. PISA übernimmt keine Gewähr für die Anzahl der jährlichen Connect2Gether- und P³-Treffen sowie anderer Veranstaltungen und Projektpräsentationen, einschließlich der Durchführung dieser Treffen. Eine Teilnahmegarantie an den jeweiligen Events wird von PISA nicht gewährt. PISA verpflichtet sich jedoch, nach Treu und Glauben (BGB § 242), alle verfügbaren Leistungen bestmöglich zu erarbeiten und bereitzustellen.
7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen PISA und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, ausgenommen sind zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PISA, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
8. Zahlung
Die Zahlung erfolgt gemäß der ausgestellten Rechnung.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.